Ein kreativer Prozess
Das Copyright: Namenschutz
Wenn es um rechtliche Themen geht, kommt oft eine etwas „umständliche“ Sprache zum Einsatz. Doch da es hier um Eindeutigkeit ohne großen Interpretationsspielraum geht, können diese Texte meist nur in echtem Juristendeutsch geschrieben werden. Daher wollen wir alle Beiträge, bei denen es sich um Rechtsdefinitionen handelt, im Original veröffentlichen. Gerne übernehmen wir auch die Kommentierung … schreibt uns dazu bitte die Fragen in die Kommentare.
Ist unser Bandname geschützt?
Jede natürliche Person hat einen Namen. Und dieser Name unterliegt auch dem zivilrechtlichen Namensschutz des §12 BGB. Doch kann sich auch eine Band auf einen solchen Namensschutz berufen?
Was regelt §12 BGB?
§12 BGB verbietet die Nutzung eines gleichen Namens durch Andere. Der Namensträger kann also gegen den Nutzer des gleichlautenden Namens vorgehen und verlangen dass der Nutzer zukünftig klärende Namenszusätze verwendet.
„Verwechslungsfähigkeit“
Die Namen müssen dabei aber nicht völlig identisch sein. Ausreichend ist, dass diese auf Grund gewisser Umstände verwechslungsfähig sind. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die beiden Bezeichnungen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorrufen. Verwechslungsfähigkeit ist immer dann gegeben, wenn beide Bezeichnungen in dem eigentlichen aussagekräftigen Bestandteil übereinstimmen.
Hingegen kann eine Verwechslungsfähigkeit durchaus auch bei identischen Bezeichnungen einmal verneint werden, wenn eine Gefahr von Verwechslungen auf Grund völliger Branchenverschiedenheit – beispielsweise, weil der andere Namensträger überhaupt nichts mit Musik am Hut hat – oder völliger örtlicher Verschiedenheit ausscheidet.
Kann eine Band Namensträger im Sinne des §12 BGB sein?
Ja, eine Band kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Namensschutz berufen. Denn auch mehrere Personen wie eine Band, die rechtlich von Hause aus als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) einzustufen ist, können Namensträger im rechtlichen Sinne sein.
„Individualisierende Unterscheidungskraft“
Der Name muss eine individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen. Allgemeinplätze und bloße beschreibende Angaben sprechen daher eher gegen einen Namensschutz, kreative Fantasienamen hingegen können durchaus dem Namensschutz zugänglich sein.
Was ist mit Markenrechten?
Ein Bandname kann unter Umständen, insbesondere wenn er hinreichend unterscheidungskräftig ist, auch als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen Zahlung entsprechender Gebühren eingetragen werden.
Der Markenschutz gebietet es dem Markeninhaber, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr eine Bezeichnung zu verwenden, die mit der Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist.
Maßgeblich ist dabei vor allem auch, inwieweit die jeweiligen Waren- und Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist und für welche der Dritte seine Bezeichnung verwendet, identisch sind oder sich ähneln.
Der Markenschutz betrifft nur eine Nutzung im „geschäftlichen Verkehr“. Rein private Nutzungen können durch ein Markenrecht mithin nicht untersagt werden.
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