Viele Veranstalter, aber auch Kneipen- und Ladenbesitzer klagen über die „Krake“ GEMA. Sie setze die Gebühren willkürlich fest und verteile sie auch nach Gutsherrenart wieder. Die kleinen Musiker bekämen, wenn überhaupt, nur wenig aus dem riesigen Gebührentopf. Nutznieser seien allenthalben die Stars mit hohen bzw. höchsten Auflagen im Musikgeschäft. Die GEMA hätte eine ganz klare Gebührenordnung – sagt die GEMA. Ist das wirklich so?
Wer oder was ist die GEMA?
„Das Kürzel „GEMA“ ist die Abkürzung für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft. Andere sind beispielsweise die GVL und die VG WORT, die ihre Inkassorechte an die GEMA übertragen haben. Die GEMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textautoren und Musikverleger.“
„Die GEMA hilft den Musiknutzern wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlung an die Komponisten, Textautoren und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.“ So eine Definition der IHK Mittlerer Niederrhein. Klingt ein bißchen wie GEMA-Eigenwerbung.
Zuständig für die „Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textautoren und Musikverleger“ heißt es da – ja, sie streicht überall da Gelder ein, wo es ihr gesetzlich gerade so erlaubt wurde. Ob es wirklich die „Rechte“ sind, die sie wahrnimmt, sei dahingestellt.
Dass die GEMA den Musiknutzern „hilft“, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben ist schön gesagt – ja die GEMA kassiert gerne und gerne auch überall! Auch schon mal mehr als ihr eigentlich zustünde. Von ungerechtfertigten Forderungen wird immer wieder berichtet. Ich will hier und heute mal aufklären, was die GEMA darf und was nicht …
Wer muss GEMA-Gebühren zahlen?
Grundsätzlich ist jeder, der musikalische Werke, deren Urheberschaft von der GEMA vertreten wird und der Öffentlichkeit zugänglich macht, gebührenpflichtig. Da stehen an erster Stelle mal die Runkfunk- und Fernsehstationen, gefolgt von den zahllosen Kneipen- und Discothekeninhabern, den Veranstaltern von Konzerten, Ladenbesitzern, Arztpraxen (wenn sie Unterhaltungsmusik im Wartezimmer anbieten) und die musikalische Berieselung in Einkaufsmalls oder in Fahrstühlen.
Sogar die Telefonwarteschleifenmusik ist gebührenpflichtig. Streng genommen selbst die Melodie eines Ruftons bei Mobiltelefonen! Nicht zu vergessen die Vermietung von Ton-/Bildmedien und – Büchern aus Bibliotheken.
GEMA-Gebühren für Veranstalter
Ein Clubinhaber, der Live-Musik veranstaltet, muss prozentual vom Eintritt an die GEMA zahlen. Dabei spielen nicht etwa die tatsächlich anwesenden Gäste eine Rolle, sondern das Fassungsvermögen des Clubs! Wenn Du jetzt einen Club für insgesamt 500 Gäste betreibst, zahlst Du immer prozentual (in dem Fall 5,75% pro Karte) vom fiktiven Eintritt dieser 500 Gäste. Nachzulesen in „Tarife und Formulare„.
Das kann ganz schön teuer werden, wenn Du ein Konzert veranstaltest, zu dem nur 50 Gäste kommen. Da gibt es dann auch Veranstalter, die ein Konzert einfach absagen, wenn der Vorverkauf schlecht lief.
Du kannst Dich jetzt nach dem schlecht gelaufenen Konzert mit der GEMA in Verbindung setzen und versuchen nachzuweisen, dass das Konzert nicht gut lief. Auf direkte Anfrage gibt´s dann ein paar Prozente nach Gutsherrenart. Doch was für´n Stress ist das jedes Mal!
Auch Coversongs in der Straßenmusik sind GEMA-pflichtig / © Adobe
Das neue Verwertungsgesellschaftengesetz
Die sogenannte „GEMA-Vermutung“, nach der die GEMA über eine faktische Monopolstellung verfügt und daher erstmal vermutet werden kann, dass die gespielte Musik in jedem Fall GEMA-gebührenpflichtig sei, ist seit 2016 mit der Gesetzesnovelle des VGG nicht mehr ganz so einfach von der GEMA durchzusetzen (§ 5 VGG: Rechteinhaber). Nach dem neuen Gesetz können jetzt auch ausdrücklich von der GEMA unabhängige Verwertungseinrichtungen mit der Wahrnehmung der Rechte musikalischer Werke betraut werden (vergl. § 1 und § 4 VGG).
Pauschale Ansprüche der GEMA können nicht mehr angewendet werden, wenn sie nicht unmittelbar durch konkret wahrgenommene Urheberrechte der als berechtigt angesehenen Personen begründet werden können.
Im Klartext: Die GEMA darf nicht mehr einfach „vermuten“ dass IHR die Urheberrechte des genutzten Werkes übertragen wurden, sondern muss sich die Frage stellen, ob ihr die Rechte des genutzten Werkes gehören. Durch die vermutete Monopolstellung der GEMA war die Beweislast hierbei bisher umgedreht. Der Musiknutzer hatte erhebliche Schwierigkeiten, detailliert nachzuweisen, dass es sich ausschließlich um GEMA-freie Musik handelt, die er da den ganzen Tag laufen lässt oder veranstaltet.
Doch Vorsicht: Ist nur ein einziger gebührenpflichtiger Song bei den gespielten Werken dabei, wird die gesamte Veranstaltung GEMA-gebührenpflichtig.
Und vor allem: jede Veranstaltung muss vorher angemeldet sein! Die GEMA kann sonst saftige Strafgebühren verlangen. Genauso muss sich ein Ladenbesitzer vor der Eröffnung bei der GEMA anmelden, sonst wird´s teuer.
Doch wer ist GEMA-Gebühren befreit?
Wer privat eine Party veranstaltet, muss nicht zahlen. In Rechtssprech heißt das: „wenn eine wechselseitige persönliche Beziehung (zum Gastgeber) besteht oder alle eine solche zum Veranstalter haben.“ Doch die bloße Deklarierung einer Veranstaltung als nicht öffentlich reicht dafür nicht aus. Die Veranstaltung muss auch tatsächlich privaten Charakter haben. Auch hier muss das der Veranstalter nachweisen können.
Je größer eine Veranstaltung, desto schwieriger wird jedoch die Nachweisbarkeit. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise gilt deshalb als öffentlich. Die private Kellerparty oder eine Geburtstagsfeier ist natürlich privat. Privat ist auch eine Hochzeitsveranstaltung mit Liveband und/oder DJ. Die kann dann durchaus auch größer ausfallen, weil man da von einer „persönlichen Verbundenheit“ (UrhG § 15 Abs. 3) zum Brautpaar ausgeht.
Das Problem der Nachweispflicht bei den GEMA-Gebühren
Generell gilt: Einer irgendwie gearteten Party so ab etwa 100 – 150 Personen Privatheit nachzuweisen, wird einigermassen schwierig.
Und Obacht: Es sind haufenweise konspirativ rekrutierte „GEMA-Scouts“ unterwegs, die jeden etwaigen Verstoß GEMA-pflichtiger Veranstaltungen melden.
So soll ein Seniorentreff im norddeutschen Fahrdorf für das wöchentliche Volksliedersingen bezahlen oder Kindergärten, die Laternenumzüge mit Gesang veranstalten. Auch bei den Organisatoren einer Kunstaktion, bei der Klaviere an öffentlichen Plätzen in München aufgestellt wurden, meldete sich die Verwertungsgesellschaft.
Da ist es dann wichtig, einen Nachweis führen zu können: Liedgut, dessen Autor/Komponist länger als 70 Jahre tot ist, ist nicht mehr länger GEMA-gebührenpflichtig. Auch gibt es ja genügend modernes Liedgut oder Kompositionen, die nicht bei der GEMA angemeldet sind.
Da schadet es nicht, eine Playlist mit Liednamen und Namen des Texters/Komponisten anzulegen um dann im Bedarfsfall der GEMA zu zeigen!
Was kann passieren, wenn man GEMA-Gebühren nicht bezahlen will?
Es gibt ja viele sogenannte „GEMA-freie“ Veranstaltungen. Also solche, wo ausschließlich Musik gespielt wird, die NICHT bei der GEMA angemeldet ist. Doch welche grenzwertigen Tricks die GEMA hier in so einem Zweifelsfall anwendet, hat Rufus W. auf „gutefrage.net“ 2018 sehr eindrücklich beschrieben:
„Die Gema ist eine (nach dem neuen VVG von 2016) privatrechtliche Organisation. Sie muss die gleichen Wege gehen wie andere privatwirtschaftliche Unternehmen , d.h. sie muss im Zweifelsfall ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengen. Nach meiner Erfahrung scheut die Gema davor jedoch in sehr vielen Fällen zurück – insbesondere dann, wenn die Sachlage nicht eindeutig geklärt ist.
In einem Fall, der bei uns derzeit noch anhängig ist, verlangt die Gema beispielsweise Gebühren, weil eines der auf unserem Event gespielten Stücke namensgleich ist mit einem Stück, welches in der Gema-Datenbank eingetragen ist. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein gemafreies Stück wie im übrigen alle Stücke, die auf diesem Event gespielt wurden.“
GEMA-frei-Logo / © Ralinski
„In der Praxis sieht das dann so aus, dass der Veranstalter seine Veranstaltung bei der Gema anmeldet und alle Interpreten sogenannte Musikfolgen-Formulare einreichen. Dort werden die Namen der Stücke, die Interpreten und die Komponisten eingetragen.“
Die schmutzigen Tricks der GEMA, um an Gebühren zu kommen
Weiterhin führt Rufus W. aus: „Wir haben schon bei früheren Veranstaltungen festgestellt, dass die Gema mit solchen Listen sehr kreativ umgeht. Im vorliegenden Fall gab es lediglich eine Namensgleichheit. Daraufhin übersandte uns die Gema eine Rechnung über 2800,00 Euro … ohne jedoch auch nur im Entferntesten zu benennen, um welches Stück es sich handelt. Das hat sie bis heute nicht getan. Stattdessen kommt etwa alle 6 Monate eine Mahnung mit fürchtlichen Drohungen.
Vor Gericht ist die Gema bis heute nicht gezogen – wohl auch, weil sie dann das Stück nennen müsste und wir die Gemapflichtigkeit dann widerlegen könnten.“
Man braucht starke Nerven im Umgang mit der GEMA
Wie in diesem Fall gut beschrieben ist, braucht man starke Nerven im Umgang mit der GEMA. Und einen langen Atem. Es ist halt in manch einem Fall auch mal ganz gut, das Verfahren einfach auszusitzen. Gerade, wenn Ihr beispielsweise eine Live-Location betreiben wollt, die ausschließlich GEMA-freie Bands/Musiker veranstaltet. So eine Art Indie-Tempel oder Talentschuppen also.
Das wird zugegebenermaßen ein nicht ganz einfaches Unterfangen und ist mit zusätzlicher Arbeit verbunden. Ihr müsst da ganz akribisch diese „Musikfolgen-Formulare“ führen, um jederzeit nachweisen zu können, dass die Musik GEMA-frei ist. Die Pausen- bzw. Umbaumusik muss auch 100-prozentig GEMA-frei sein, sonst kostet es.
Welche Erfahrungen habt Ihr mit der GEMA gemacht? Wenn Euch der Artikel weiterbringt, dann schreibt mir doch etwas in die Kommentare … Wenn ihr euch für das Thema GEMA interessiert, haben wir hier noch zwei weitere Artikel für euch:
- GEMA-Beratung & Abwicklung im Livesektor – ein Interview mit Gabriel Spateneder
- Welche Vorteile bringt Dir eigentlich die GEMA?
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Hallo Chris,
wo für die Nutzung von Musikstücken BERECHTIGTERWEISE Gebühren von der GEMA verlangt werden, find´ ich das ebenso in Ordung wie Du. Nur die perfide Art, einfach erst mal abkassieren zu wollen – wenn sich jemand zu Recht beschwert, könne man sich ja immer noch zurückziehen – find ich einfach, mit Verlaub, Kacke!
Dass man Nutzungslizenzgebühren entrichtet, finde ich vollkommen in Ordnung. Allerdings ist die GEMA ein ziemlich verschlafener Haufen und man kann froh sein, wenn man auf E-Mails Antworten erhält. In meiner Funktion als Veranstalter wurde ich Ende 2019 von der GEMA mit einem netten Schreiben eingeladen, mich auf Ihren neuen Online Portal anzumelden. Dort kann man zwar Veranstaltungen anmelden, aber im Fall einer Stornierung nicht mehr löschen. Die Begründung des Kundencenters: Es ginge ja um Geld und irgend jemand anders könne meinen Account gehackt haben. Am Telefon könne man mir nicht weiterhelfen. Stattdessen soll ich die Mail mit der „Nutzungsmeldebestätigung“ an eine Sammeladresse zurückschicken und den Grund der Stornierung belegen. Dann würde das manuell bearbeitet und entschieden (sofern man mir glaubt). Selbst die Sparkasse von Kleinkleckersdorf ist da schon weiter. Vielleicht muss ich auch auf eine Antwort warten, bis der Veranstaltungs-Termin verstrichen ist und der ‚Blockwart‘ berichtet hat, dass die Location an jenem Tag tatsächlich geschlossen war.