© Tim Reckmann, ccnull.de
Freischaffende Journalisten, Fotografen, Musiker, Schauspieler und andere Kulturschaffende gehören auch zu den Selbstständigen, die sich in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichern müssen. Wenn eure künstlerische Tätigkeit über das Hobbymäßige hinausgeht und ihr euch als Künstler auch bei der GEMA bereits registriert habt, solltet ihr euch jetzt auch bei der Künstlersozialkasse (KSK) anmelden! Denn gegenüber den Gesetzlichen bringt die KSK für Künstler einige finanzielle Vorteile …
Künstler haben Sonderstatus
Die Kunst- & Kulturschaffenden genießen in der Bundesrepublik einen europaweit einmaligen Sonderstatus: Sie müssen nur die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst zahlen. Denn den Arbeitgeberanteil übernimmt die Künstlersozialkasse. Als Künstler könnt ihr so mehrere Hundert Euro im Monat sparen.
Die Künstlersozialkasse ist die Sozialversicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten. Selbstständige Künstler versichern sich daher über die KSK. Wenn Du Mitglied der KSK bist, zahlst Du nur die Hälfte der Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung selbst – ähnlich wie ein Arbeitnehmer. Die Beiträge orientieren sich am vorab geschätzten Jahreseinkommen.
Grundsätzlich: Wer wird nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert?
Selbstständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach den Bestimmungen des KSVG versichert, wenn sie
- die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- im Zusammenhang mit ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des §8 Sozialgesetzbuch IV.
Ob die Voraussetzungen der Künstlersozialversicherungspflicht erfüllt sind, prüft die KSK anhand eines auf die Versicherungspflicht zugeschnittenen Fragebogens. Auch sind seit Jahresbeginn einige Änderungen im KSVG in Kraft getreten, die es zu besprechen gilt …
Die Gesetzesänderungen des KSVG seit dem 01. Januar 2023
Die folgende Übersicht über die Gesetzesänderungen wird danach eingehend erklärt:
- Die freiwillig gesetzlich Krankenversicherten werden den privat Krankenversicherten finanziell gleichgestellt. Allerdings muss dafür ein Antrag gestellt werden.
- Die wichtigste Änderung im Künstlersozialversicherungsgesetz ist die Novellierung des „Überwiegensprinzips“ für den Gelderwerb der neben der künstlerischen Arbeit noch ausgeführt wird.
- Die Prüfzuständigkeiten der KSK zu den Einkommensverhältnissen des Künstlers werden erweitert.
- Unklarheiten bezgl. einmaliger Auftragserteilungen wurden beseitigt: Die Künstlersozialabgabe von Veranstaltern ist auch bei einmaliger Auftragserteilung fällig, wenn die Gage 450,- € übersteigt.
- Last but not least: Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung hatte sich seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Der Satz steigt damit erstmals seit 5 Jahren wieder.
1.) Gleichstellung der freiwillig gesetzlich und privat Krankenversicherten
Künstler, die sich als Berufsstarter ins künstlerische Gewerbe von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen konnten und sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben, stand bislang im Gegensatz zu privat Versicherten kein Zuschuss zur Krankenversicherung nach dem KSVG zu.
Das wurde geändert. Eine Neuregelung der §§ 10 und 10a des KSVG beendet diese Ungleichbehandlung: Wenn ihr jetzt einen Antrag stellt, könnt ihr als freiwillig gesetzlich Krankenversicherte genauso einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Dies kann euch einen finanziellen Vorteil von mehreren hundert Euro monatlich bringen, weshalb ihr auf jeden Fall überprüfen solltet, ob ihr nun ebenfalls zum Kreis der zuschussberechtigten Personen nach § 10 KSVG dazugehört und einen solchen Zuschuss zur Krankenversicherung bei der KSK beantragen könnt.
2.) Das Überwiegensprinzip (Hinzuverdienstgrenze)
Einschneidendste Änderung bringt die Einführung eines Überwiegensprinzips, dass neben der künstlerischen Betätigung ausgeführte nun auch selbstständige nicht-künstlerische Tätigkeiten regelt.
Bisher galt für selbstständige Künstler nur dann das Überwiegensprinzip, wenn sie neben ihrer künstlerischen Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis beschäftigt waren. Wurde in diesem Anstellungsverhältnis mehr verdient, wurden Künstler in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Überwog der Einkommensanteil der künstlerischen Arbeit jedoch das des Anstellungsverhältnisses, wurde die Krankenversicherungspflicht nach §1 KSVG von der KSK übernommen.
Das galt aber nicht für Künstler, die nebenher selbstständig Geld verdienten! Dieses ungleiche Prinzip führte zu einer erheblichen Belastung für eine recht hohe Anzahl von selbstständig nicht-künstlerisch arbeitenden Kreativen.
Im dafür zuständigen Paragraphen 5, Abs. 1 Satz 5 des KSVG wird für Selbstständige jetzt auch das Überwiegensprinzip eingeführt! Die künstlerische Tätigkeit muss daher nur noch als Haupttätigkeit gelten, um die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK abzuwickeln.
Kreative, die neben ihrer künstlerischen Arbeit einem selbstständigen nicht künstlerischen Gelderwerb nachgehen, müssen jetzt nicht mehr penibel darauf achten eine geringe Hinzuverdienstgrenze (Zuverdienstgrenze seit Okt. 2022: 520,- €/Monat bzw. 6.240,- €/Jahr) für diese nicht-künstlerischen Tätigkeiten einzuhalten. Der Versicherungsschutz über die KSK wird also nicht mehr gefährdet, wenn klargestellt werden kann, dass die künstlerische Tätigkeit insgesamt von wirtschaftlich höherer Bedeutung ist.
3.) Prüfzuständigkeiten der KSK
Mit der Änderung des § 13 KSVG erhält die KSK weiterreichende Befugnisse, um die Prüfung des Einkommens von Künstlern durchzuführen. So hat die KSK im Verdachtsfall nun auch das Recht, sich die Unterlagen über das Arbeitseinkommen regelmäßig meist jährlich vorlegen zu lassen. Auch die personenbezogenen Daten des Künstlers können jetzt nach § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung zur Prüfung angefordert werden.
Es läßt sich noch nicht genau sagen, welche Auswirkungen diese neuen Befugnisse im Verwaltungsakt der KSK haben wird. Diese Änderungen werden sich aber definitiv in der Arbeitsweise der KSK darstellen, und klar ist – die Verwaltung wird nicht geringer werden …
4.) Die Künstlersozialabgabe der Veranstalter
Letztes Jahr hatte das Bundessozialgericht noch geurteilt, dass ein Veranstalter, der nur gelegentlich zu Werbezwecken Liveveranstaltungen durchführt und den Musiker nur für diese einmalige Veranstaltung im gelaufenen Jahr engagiert hat, dafür keine Künstlersozialabgabe zahlen muss, auch wenn die Vergütung des Auftrages eine Grenze von 450,- € übersteigt.
Der Gesetzgeber hat nun auf dieses Urteil entsprechend eine Änderung im KSVG beschlossen und den § 24 des KSVG neu verfasst. In der Neufassung dieses Paragraphen entsteht eine Abgabepflicht auch dann, wenn entweder ein einmaliger Auftrag oder die Summe aller im Kalenderjahr erteilten Aufträge eine Höhe von 450,- € übersteigen. Durch diese Änderung soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Das erscheint zum vom Bundessozialgericht ergangenen Urteil letztes Jahr auch sinnig …
5.) Die Höhe der Künstlersozialabgabe
Wie oben schon erwähnt, stand der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5 Jahre stabil bei 4,2%. Jetzt nach 5 Jahren erfolgt eine Anpassung auf 5%.
Doch wer zahlt die Künstlersozialabgabe?
Alle Unternehmungen, die regel- oder auch unregelmäßig Leistungen von Kunst- und Kulturschaffenden sowie Publizisten gegen Gage in Anspruch nehmen. Das sind beispielweise Agenturen, Veranstalter von Events, Verlage oder andere Verwerter künstlerisch-publizistischer Leistungen auch von Übersetzern, Designern oder Kameraleuten.
Quelle: Freie Wildbahn e.V./RA Marlon Rother – Die Online-Plattform www.freie-wildbahn.de ist auf die Beratung zu Themen der Künstlersozialkasse spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung und Qualifikation in diesem Fachbereich.
Wenn ihr jetzt noch Fragen habt, dann könnt ihr auf die Site www.freie-wildbahn.de gehen und eine Beratung buchen. Nach eigenen Angaben freuen die Berater von freie-wildbahn.de sich auf deine Fragen und darauf, dir Klarheit zu verschaffen: “freie-wildbahn.de/kuenstlersozialkasse/ksk-beratung“
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