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Donnerstag, November 21, 2024
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Die Unternehmen im Visier:
Die unerkannten KSK-Abgaben und wie sie vermieden werden können 2/2

Öffentliche Partys mit DeeJay*nes müssen bei der GEMA und KSK angemeldet werden … / © DeeJaycStockSnap, Pixabay

Die Künstlersozialkasse (KSK) ermöglicht selbständigen Künstlern und Publizisten einen sehr günstigen Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung (siehe Teil 1 KSK). Als Auftrag­geber dieser Personengruppen muss man deshalb eine Künstlersozialabgabe leisten. Dies betrifft sowohl Soloselbständige und insbesondere Unternehmen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Jedoch nehmen Unter­nehmen, auch Verwerter genannt, solche Leistungen oftmals in Anspruch, ohne zu wissen, dass sie darauf eigentlich zusätzliche Abgaben zahlen müssten …

Wenn z.B. nach 10 Jahren bei einer Steuerprüfung herauskommt, dass du nachzahlen musst, kann das sehr teuer werden. Beträge in 5-stelliger Höhe sind dann unter Umständen schnell erreicht. In diesem Artikel erfahrt ihr
a) Welche Leistungen KSK abgabepflichtig sind. Es sind wesentlich mehr, als man meint … 
b) Wie ihr durch eine gute Vertrags­gestaltung sowie Rechnungsformulierung Abgaben sparen könnt. 

Bei nicht gezahlten Abgaben können hohe Nachzahlungen fällig werden

Künstlersozialabgabe: Ein kleiner Leitfaden für Verwerter

Im Allgemeinen bewegen sich die Abgaben bei 5% der jeweiligen Auftragssummen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist bei der Künstlersozialkasse oder anderweitig versichert ist – die Abgabepflicht ist generell und bleibt bestehen.

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Abgaben vermeiden: So geht’s

Mit etwas Gespür und gezielten Formulierungen kann man in vielen Fällen diese Kosten einsparen. Wir zeigen, wie du die Künstlersozialabgabe vermeiden oder sie zumindest minimieren kannst:

  1. Prüfe die Regelmäßigkeit: Wenn du nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nimmst, kann es sein, dass du nicht abgabepflichtig bist.
  1. Vertragsgestaltung: Gestalte Verträge so, dass sie die Anforderungen an die Abgabepflicht nicht erfüllen.
  1. Achte auf die Formulierung in den Rechnungen, die dir gestellt werden. Näheres dazu im weiteren Text.
  1. Informationspflicht: Informiere Dich regelmäßig über aktuelle Regelungen und Ausnahmen, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Zu den aktuellen Regelungen im Künstler­sozial­versiche­rungs­gesetz (KSVG) gibt es auch einen StageAID Beitrag: „Versichert euch als Kunst- bzw. Kulturschaffender in der Künstlersozialkasse!  Gesetzesänderungen des KSVG für 2023“

Recherche im Netz: wichtige Informationen an der richtigen Stelle / © Vollume, Pexels

Recherche im Netz: wichtige Informationen an der richtigen Stelle / © Vollume, Pexels

Mit den oben beschriebenen Maßnahmen kannst du sicherstellen, dass dein Unternehmen nicht unbewusst in die Abgabepflicht gerät und du unangenehme Überraschungen erlebst …

Wer gilt als Künstler oder Publizist?

Dazu zählen auch unter anderen …

  • Grafikdesigner: Erstellung von Logos, Corporate Designs, Illustrationen, Layouts etc.
  • Webdesigner: Gestaltung von Webseiten, User Interface Design (UI)(1), User Experience Design (UX)(2)
  • Social Media und Content Manager: Erstellung von Inhalten für soziale Medien, Blogs und andere digitale Plattformen
  • Texter: Verfassen von Texten für Werbung, PR, redaktionelle Inhalte, Ghostwriting
  • Fotografen: Erstellung von künstlerischen, kommerziellen und redaktionellen Fotos
  • Musiker: Komposition und Aufführung von Musikstücken, Musikproduktionen
  • Schauspieler: Darstellungen in Theater, Film und Fernsehen
  • Content Creators: Produktion kreativer (Web-)Inhalte wie Videos, Podcasts und anderen digitalen Medien

Eine genaue Definition mit einer umfangreichen Liste an künstlerischen Berufen, findet ihr im ersten Beitrag zur KSK: „Warum Musiker in Deutschland unbedingt in die Künstlersozial­kasse sollten 1/2

Abgabepflichtige Dienstleistungen (Beispiele)

  • Webseitengestaltung: Kreative Konzeption und Design einer Webseite, inklusive Grafiken, Layouts und Benutzeroberflächen
  • Flyergestaltung: Gestaltung und grafische Umsetzung von Werbeflyern, Broschüren und ähnlichem Material
  • Fotografie: Anfertigung von Fotografien für kommerzielle oder künstlerische Zwecke
  • Texterstellung: Schreiben von Texten für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, redaktionelle Zwecke
  • Musikproduktion: Komposition, Aufführung und Aufnahme von Musik für Events, Werbespots, Filme oder andere Medienprojekte
  • Social Media Betreuung: Erstellung und Planung von kreativen Inhalten für Social Media Kanäle
  • Content Management: Verfassen und Publizieren von Inhalten auf Webseiten, Blogs und anderen digitalen Plattformen
  • Künstlerisch gestaltete Aufführungen und Werke: Dazu gehören z.B. Installationen, Tanzaufführungen, Skulpturen, Bilder etc.

Beispiele

  1. Gestaltung einer Homepage: Ein Webdesigner erstellt das Design und die grafische Umsetzung einer Unternehmenswebsite. Diese Leistung ist abgabepflichtig.
  1. Flyergestaltung: Ein Grafikdesigner gestaltet einen Werbeflyer, der für Marketingzwecke verwendet wird. Diese Leistung ist abgabepflichtig.
  1. Fotografie für ein Unternehmen: Ein Fotograf wird beauftragt, Produktfotos für den Katalog eines Unternehmens zu erstellen. Diese Leistung ist abgabepflichtig.
  1. Social Media Betreuung: Ein Content Creator erstellt Inhalte und plant Kampagnen für die Social Media Kanäle eines Unternehmens. Diese Leistung ist abgabepflichtig.

Gesetzliche Bestimmungen (KSVK)

„Auch wenn das Ho­no­rar eines ein­ma­li­gen Auf­trags die Ge­ring­fü­gig­keits­schwel­le von 450 Euro über­schrei­tet, muss der Kunde keine Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­kas­se leis­ten. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat einem An­walt Recht ge­ge­ben, der einen Web­de­si­gner mit der Er­stel­lung sei­ner Kanz­lei-Web­sei­te be­auf­tragt hatte. Die Ab­ga­be­pflicht setze eine ge­wis­se Re­gel­mä­ßig­keit der Auf­trags­er­tei­lung vor­aus.“  (Gesehen auf: rsw.beck.de/aktuell/)

Das bedeutet aber auch – wenn dieser Rechtsanwalt dem Webdesigner noch einen weiteren Gestaltungsauftrag erteilt – rutscht er in die Abgabepflicht. Wenn er ihn mit der regelmäßigen Pflege der Website beauftragt ist bei der Rechnungserstellung auf die Formulierung zu achten. Gestalterische Aspekte in der Rechnung führen zu einer Abgabepflicht.

Ein wichtiges Augenmerk gilt der Auftragserteilung
wie auch Rechnungsstellung:
In Rücksprache mit dem Autragnehmer sollte der Auftraggeber
gestalterische Auftragsanweisungen unbedingt vermeiden …

Bei Künstlern mit einem Engagement-Zeitvertrag und festem Gehalt führt ein Arbeitgeber den monatlichen Beitragsatz der Sozialversicherung nicht an die KSK, sondern ganz normal an die Kranken- bzw. Rentenkasse ab.

„Eine doppelte Beitragserhebung zu den Versicherungszweigen Kranken- und Pflegeversicherung findet ( … ) nicht statt. Kranken- und Pflegeversicherung beruhen vielmehr ausschließlich auf der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit.“  (KSK 2024)

Zur Veranschaulichung ein Beziehungsschema wie sich die KSK finanziert / © Andy C.

Zur Veranschaulichung ein Beziehungsschema wie sich die KSK finanziert / © Andy C.

Nicht abgabepflichtige Dienstleistungen

Nicht abgabepflichtig sind technische, handwerkliche oder administrative Tätigkeiten, die keine „künstlerische oder publizistische Schöpfung“  darstellen:

  • Technische Einrichtung von Webseiten: Installation und Konfiguration von Content-Management-Systemen ohne künstlerische Gestaltungsleistungen
  • Der Druck der Flyer: Reine Druckdienstleistung, wenn das Design bereits vom Auftraggeber oder einem externen Designer bereitgestellt wurde.

Rechnungsgestaltung, Formulierungsbeispiel

Anhand der Arbeit eines Webdesigners können wir gut verdeutlichen was abgabenpflichtig wäre und was nicht … Hier kommt die abgabepflichtige Rechnung für die Gestaltung einer Webseite:

  • Kreative Konzeption und Design der Webseite
  • Erstellung von Grafiken und Layouts

Gesamtbetrag: 1.000,- € mit der Angabe zusätzlicher Abgaben

Und jetzt die nicht abgabepflichtige Rechnung für die technische Einrichtung der Webseite:

  • Installation des Content-Management-Systems
  • Technische Konfiguration und Einrichtung der Webseite

Gesamtbetrag: 1.000,- € ohne Angabe zusätzlicher Abgaben

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Steuerprüfungen und häufige Fehler

Wie schon erwähnt wissen viele Unternehmen anfangs nicht, dass sie bei der Beauftragung von Dienstleistungen künstlerischer oder publizistischer Art in die Abgabepflicht geraten. Dies führt bei Steuerprüfungen oft zu Nachforderungen und Bußgeldern. Daher ist es wichtig sich frühzeitig Klarheit über die Abgabepflicht zu verschaffen und die erforderlichen Beiträge abzuführen.

Ein Rechenbeispiel

Ein Unternehmer hat in einem Jahr 20.000 EUR für die Gestaltung seiner Homepage, diversen Newslettern und Social Media Betreuung ausgegeben, ohne die zusätzliche Künstlersozialabgabe abzuführen.

Die Künstlersozialabgabe beträgt aktuell 5,0 % (Stand 2024).

  • Jährliche Abgabenpflicht: 20.000,- € * 0,05 = 1.000,- €
  • Steuerprüfung nach 10 Jahren: 1.000,- € * 10 Jahre = 10.000,- €

Ohne die Abgabe entrichtet zu haben, müsste der Unternehmer bei einer Steuerprüfung 10 Jahre später 10.000 EUR nachzahlen, wenn nicht noch ein Bußgeld obendrauf kommt …

Informationsquellen und Kontaktadressen

Künstlersozialkasse
Webseite: www.kuenstlersozialkasse.de
E-Mail: info@kuenstlersozialkasse.de
Telefon: +49 4441 973-0

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Webseite: www.bmas.de
E-Mail: info@bmas.bund.de
Telefon: +49 30 18 527-0

Resumee

Als Auftraggeber von künstlerischen oder publizistischen Dienstleistungen ist es entscheidend, die Künstlersozialabgabe zu beachten. Man sollte sorgfältig prüfen, welche Leistungen abgabepflichtig sind, und Rechnungen, natürlich in Rücksprache mit dem Auftragnehmer, entsprechend formulieren. Dieser kleine Leitfaden hilft, rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen und unangenehme Überraschungen bei Steuerprüfungen zu vermeiden.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz – Gebühren und Abgaben immer im Blick (C.H.Beck – Verlag) / © Andy C. Pixabay

Das Künstlersozialversicherungsgesetz – Gebühren und Abgaben immer im Blick (C.H.Beck – Verlag) / © Andy C. Pixabay

Wer sich in dieses umfangreiche Thema reinlesen möchte dem empfehlen wir das Buch „Finke/Brachmann/Nordhausen – Künstlersozialversicherungsgesetz“ : das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten: Das Buch zeichnet sich durch Praxisnähe und ein umfangreiches Literatur- und Sachverzeichnis aus. Eine ausführliche Einleitung erleichtert den Zugang zu dieser komplexen Materie. Die 5. Auflage berücksichtigt neben der neuen Rechtsprechung und aktuellen Entwicklungen aus der Praxis auch diverse Änderungsgesetze.

(1) UI = User Interface Design oder auch Visuelles Design (Grafikdesign) sowie Kommunikationsdesign ist die visuelle Kommunikation, die eine Gestaltung vermittelt (das Look-and-Feel des Frontends).

Die grafische Anordnung von Oberflächenelementen wird oft als visuelle Gestaltung wahrgenommen. Der Zweck des visuellen Designs besteht darin, visuelle Elemente, wie Farben, Bilder und Symbole so zu verwenden, dass es dem Publikum eine Botschaft vermittelt.

(2) UX = User Experience Design: Das Themenfeld des Produkts und des Wettbewerbs bezieht sich auf Designansätze wie die Mensch-Computer-Interaktion und benutzerzentriertes Design. UX Design beinhaltet zudem Elemente aus ähnlichen Disziplinen wie Interaktionsdesign, visuellem Design, Informationsarchitektur, und vielen mehr.

Der Endbenutzer und der Zweck der für ihn zu erstellenden Anwendung soll verstanden werden (User Experience = Benutzererfahrung). Auch wenn dies dem UX-Designer klar zu sein scheint, werden die besten Ergebnisse erzielt, wenn der UX Designer sich richtig in die Rolle des Benutzers hineinzuversetzen vermag.

Kurzum: UX Design beschreibt den funktionalen Aspekt, UI Design den visuellen.

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Jörg Kirschhttp://www.kirsch-veranstaltungstechnik.de
Jörg Kirsch studierte ab 1981 Elektrotechnik in Kaiserslautern. An der Universität leitete er zwei Jahre lang das Kulturreferat und startete parallel dazu seine Firma für Veranstaltungstechnik mit eigener Ingenieur- und Entwicklungsabteilung. Auf sein Konto gehen weit mehr als 10.000 persönlich betreute Veranstaltungen, unter anderem die Realisation eines Bon-Jovi Konzertes zusammen mit Jet-West. Als gefragter Partner für Eventberatung ist er für mehrere Firmen tätig, u.a. als Bühnenmeister für das Kulturreferat Kaiserslautern. Mit seiner Firma betreut er mehrere Eventlocations, entwickelt spannende Veranstaltungsformate und bietet Ausbildungen im Veranstaltungsbereich. Persönlich liegt ihm der Support und die Entwicklung junger Künstler am Herzen. Mit Begeisterung engagiert er sich in mehreren Netzwerken, um auch hier die regionale Kulturszene zu fördern.
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