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Donnerstag, Dezember 26, 2024
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Schütze Dein geistiges Eigentum

Das Urheberrecht

Gregor Theado hat in diesem kleinen Artikel die für Euch wesentlichen Auszüge zur Rechtssicherheit im Urheberrecht herausgesucht . Wenn Ihr jetzt feststellt – “puh, das ist ja wie in einem Gesetzestext”, dann solltet Ihr mal den eigentlichen Gesetzestext lesen! Was ich damit sagen möchte ist: Um rechtssicher zu kommunizieren, braucht es neben dem strukturierten Inhalt auch die eindeutige  Formulierung. Wir möchten Euch diese wichtigen Informationen nicht vorenthalten! Denn – Information schadet nur dem, der sie nicht hat. Und hier erfahrt Ihr Grundsätzliches zur Nutzung geistigen Eigentums.

Andreas Cattarius

Wer ist Berechtigter?

Als Berechtigter kommt allein der Urheber in Betracht. Allerdings kann er Nutzungsrechte auf Dritte vertraglich übertragen. Inhalt und Umfang können von den Vertragsparteien frei bestimmt werden, bis hin zum Ausschluss des Urhebers an der Nutzung („exklusive Rechteübertragung“).

In Deutschland geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz: UrhG. Generalvorschrift § 2 Abs. 2 UrhG: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche, geistige Schöpfungen“.

Gesetzliche Regelbeispiele

Das Recht schützt Sprachwerke wie z.B. Schriftwerke oder Reden. Genauso Werke der bildenden Künste sowie der angewandten Kunst und Lichtbildwerke. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen gehören auch dazu.

Im weitesten Sinne auch Lichtbilder (z.B. Passfotos), doch Lichtbilder, also „schlichte“ Fotos, gelten erstmal nicht als Werke. Allerdings besagt § 72 UrhG, dass Lichtbilder wie Lichtbildwerke geschützt werden; lediglich deren Schutzfrist ist kürzer.

Keine Eintragung notwendig

Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes. Es ist keine Eintragung notwendig, und es müssen keine Kosten aufgewendet werden. Es gibt eine Urheberrolle als Register anonymer und pseudonymer Werke. Eine Eintragung darin hat jedoch keinen rechtsbegründenden Charakter.

Das Werk muss sinnlich wahrnehmbar  gemacht werden. Reine Ideen, die noch nicht irgendwie Ausdruck in einem Werk gefunden haben, sind nicht geschützt.

Fiktive Plots

Andererseits können aber auch fiktive Plots geschützt sein, wenn sie einmal durch ein Werk verkörpert wurden. Beispielsweise der Handlungsstrang in einem Roman oder fiktive Charaktere in einer Erzählung – der sog. „Fabelschutz“.

Wann die notwendige Schöpfungshöhe  erreicht ist, damit ein Werk Urheberrechtsschutz genießt, insbesondere, wann z.B. fiktive Elemente wie die Beschreibungen von Charakteren oder Plots so viel schöpferische Eigenart aufweisen, ist stets eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier geht es um eigenständig urheberrechtlichen Schutz nicht nur für die konkrete Formulierung, sondern auch für die dahinter stehende Idee, z.B. die Fabel. Allerdings ist das stets eine Frage des Einzelfalls und kann pauschal nicht einfach beantwortet werden.

Welche Rechte hat der Urheber?

Urheberpersönlichkeitsrechte: z.B. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Bearbeitungen und Entstellungen.
Verwertungsrechte: z.B. Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vortrag und Aufführung, Senderecht, öffentliche Zugänglichmachung, uvm.

Grenzen des Urheberrechts

Zeitliche Schranke: Schutzdauer beträgt bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers (bei Lichtbildern: 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbildes).
Inhaltliche Schranken: z.B. Zitatrecht (Achtung: Pflicht zur Quellenangabe beachten!), Privatgebrauch, freie Benutzung (wird im Gesetz nicht als Schranke erwähnt, ist de facto aber als eine zu behandeln).

Freie Benutzung und (unfreie) Bearbeitung

Grundsatz: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Erst dann, wenn das neu geschaffene Werk sich deutlich von dem Ursprungswerk abhebt, liegt keine Bearbeitung mehr vor, sondern eine sog. freie Benutzung. Diese kann nur angenommen werden, wenn das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig ist.

Zeitlicher Abstand

Maßgebend dafür ist der Abstand, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen  Zügen des benutzten Werks hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neues Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks „verblassen“.

In der Regel geschieht dies dadurch, dass das ältere Werk nur noch als Anregung  für das neue Werk erscheint. Seit jeher werden an eine freie Benutzung strenge Maßstäbe angelegt.

Habt Ihr Fragen dazu? Anregungen? Dann schreibt uns was in die Kommentare!

Gregor Theado
Gregor Theado studierte deutsches und internationales Medien- und Informationsrecht an der Universität des Saarlandes. Im Jahr 2010 folgte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und kurz darauf die Selbständigkeit mit der Gründung einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei in Saarbrücken. Der Schwerpunkt seiner Kanzlei liegt in der Beratung der Kreativwirtschaft, insbesondere zum Urheber- und Medienrecht, sowie im Datenschutzrecht und der Vertragsgestaltung. Als Geschäftsführer der AMM Arts Music Media UG steuert Gregor Theado diverse Projekte vornehmlich aus den Bereichen Kunst und Musik sowie das hauseigene Musikerschmucklabel GemSessions. Er hat die jährlich stattfindende Veranstaltungsreihe „Musik.Video.Kunst“, bei welcher regionale Bands ihre Musikvideos vorstellen, ins Leben gerufen. Mit Herausgabe der “Saarland Underground” CD Compilations fördert er seit dem Jahr 2005 den Austausch und die Popularität regionaler Bands. Er ist selbst begeisterter Hobbymusiker (vor allem E-Gitarre, Akustikgitarre, Gesang) und veröffentlicht als Singersongwriter (“F*A*N”) und mit der Metalband “Berserk Inc.” regelmäßig neue Songs und Musikvideos. Soweit es seine Zeit zulässt, engagiert er sich gerne in regionalen Vereinen, insbesondere dem Musikbüro Saar e.V. sowie dem PopRat Saarland e.V., um die lokale Kulturszene zu fördern.
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